Das Zeugnis berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBL. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs und einer Akademie, gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBL. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBL. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Pädagogischen Hochschule.
Das Zeugnis berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBL. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs und einer Akademie, gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBL. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBL. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Pädagogischen Hochschule.
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind. Auf Grund dieses Zeugnisses entfällt gemäß §8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBL. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil "Unternehmerprüfung".
Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.